Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zugestimmt haben.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Lieferumfang

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer oder durch Bereitstellung der Ware zur Abholung durch und Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer erklärt werden.

2.2 Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewicht, Leistungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklärt haben. Die von uns geschuldete Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus der Produktbeschreibung oder Spezifikation des jeweiligen Produkts.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung/Rechnung maßgebend. Jegliche sonstigen Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden sowie Erklärungen unserer Außendienstmitarbeiter und Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit und Haltbarkeit stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet wurden. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, z.B. Leistungs- und Produktbeschreibungen in unseren Mustern und Unterlagen, enthalten keine Übernahme einer Garantie.

2.4 Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

2.5 Fallen im Lande des Kunden oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, so sind diese vom Kunden zu tragen.

2.6 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen etc. behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3. Preise

3.1 Im Inland verstehen sich unsere Preise ab einem Bestellwert von 50,00 € netto frei Haus zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Bei einem Bestellwert im Inland unter 50,00 € netto gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen.

3.2 Im Ausland verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.3 Unsere angegebenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umstände. Im Falle unvorhersehbarer, von uns nicht beeinflussbarer und erheblichen Kostenveränderungen nach Vertragsschluss, z. B. aufgrund von Tarifabschlüssen, Erhöhung von Frachtraten, Transportkosten, Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Währungsschwankungen, Preiserhöhungen für Rohstoffe, Energie oder Zulieferungen, sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen. Bei Preiserhöhungen von über 10 % des Nettopreises ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt jedoch nur für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche nicht zustande, so steht uns das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige den Vertrag aufzulösen.

3.4 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise.

3.5 Von uns bestätigte Preise gelten nur bei der Abnahme der bestätigten Menge.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind ohne Abzug frei Bankverbindung der CARBONtechnik zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Sofern kein Zahlungstermin vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort fällig. Sofern keine früheren Rechnungen offen sind, gewährt CARBONtechnik bei belegloser Zahlung (Überweisung) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung 2 % Skonto, bei Zahlung per Bankeinzugsverfahren 3 % Skonto.

4.2 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die Forderungen von CARBONtechnik in der Reihenfolge ihres Alters, beginnend mit der ältesten, angerechnet.

4.3 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen Ansprüche von CARBONtechnik ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Dieses Verbot gilt nicht, sofern sich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Kunden oder das Zurückbehaltungsrecht aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergibt wie der geltend gemachte Anspruch von CARBONtechnik.

4.4 Eine von uns ausgestellte Rechnung gilt für den Fall einer SEPA-Lastschrift – als SEPA-Vorabinformation (Pre-Notification). Abweichend zu den allgemein gültigen SEPA-Bedingungen wird eine Vorabinformationsfrist (Pre-Notification) von 6 Tagen vor dem Fälligkeitsdatum vereinbart.

4.5 Carbontechnik ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Zahlung durch Vorauskasse (maßgeblich oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut, zu leisten.

5. Lieferzeit und Lieferhindernisse

5.1 Lieferfristen und/oder Lieferzeiten werden individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung unverbindlich angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. drei Wochen ab Vertragsschluss. Die Einhaltung der Lieferfristen und/oder Lieferzeiten setzt einschließlich der Abklärung technischer und praktischer Fragen voraus, für die nach Lage der Dinge die Mitwirkung des Kunden als erforderlich angesehen werden kann. Ein vom Kunden gewünschter verbindlicher Liefertermin muss schriftlich von uns als verbindlich bestätigt werden. Die Einhaltung eines fest vereinbarten Liefertermins setzt die endgültige Klärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen einschließlich Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Inhalt dieser Ziffer gilt entsprechend bei der Benennung von Lieferterminen.

5.2 Sollten wir in Lieferverzug geraten, gibt uns der Kunde unter angemessener schriftlicher Fristsetzung, die regelmäßig mindestens drei Wochen betragen muss, die Gelegenheit zur Leistung. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Unsere Schadensersatzhaftung im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer 9. Im Übrigen, insbesondere für das Rücktrittsrecht, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.3 Wir haften nicht für Nichtlieferungen oder Lieferverzögerungen, wenn diese auf höherer Gewalt oder einem sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruhen und von uns vernünftigerweise nicht erwarten werden konnte, den Hinderungsgrund zu berücksichtigen oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden (z.B. aufgrund von kriegerischen Ereignissen, Terrorakten, Naturereignissen, Betriebs-, Transport- und Verkehrsstörungen, ausbleibenden Zulieferungen und Rohmaterialzufuhr, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, behördlichen Verfügungen, Massenerkrankungen, Epidemien und Pandemien, Fabrikationsstörungen einschließlich Maschinenausfall sowie Arbeitskräftemangel). Wir werden den Käufer in solchen Fällen über den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen informieren. Sofern uns ein solches Ereignis die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich unsere Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet oder wenn ihr infolge der Verzögerung vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist mit der Folge, dass geleistete Anzahlungen rückerstattet werden. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

5.4 Vorstehende Ziff. 5.3 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Kunden ermöglicht hätte und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.

5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Zudem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Nach fruchtloser Nachfristsetzung sind wir zugleich berechtigt, die erforderliche Maßnahme selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem bisher noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
Wird die Ware durch den Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgenommen, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern oder zu versenden. Die Ware gilt damit als abgenommen.

5.6 CARBONtechnik ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten gehen zu Lasten von CARBONtechnik. Die Gefahr geht mit Übergabe der jeweiligen Teillieferung auf den Kunden über. Sofern CARBONtechnik mit ausstehenden Teilleistungen in Verzug gerät oder ihr die Lieferung ausstehender Teilleistungen nicht möglich ist, ist der Kunde dazu berechtigt, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen, sofern er kein Interesse an der Teillieferung hat.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Sendung das Lieferwerk verlässt. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden der CARBONtechnik, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versendungsbereitschaft über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung in eine laufende Rechnung eingestellt wird. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät.

7.1.1 Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat er die Kaufsache pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

7.1.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung

weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.2 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretungen schon jetzt an.

7.3 Sofern der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherung den Wert unserer Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden die übersteigenden Sicherheiten freigeben.

8. Gewährleistung

8.1 Bei dem Kauf gebrauchter Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Regelung vereinbart ist.

8.2.1 Mängelansprüche bestehen nicht (i) im Falle natürlicher Abnutzung oder Verschleiß (wie z.B. Zündelektroden und Dichtungen etc.), (ii) bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Halogenen in der Verbrennungsluft, Korrosion durch Kriechstrom, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie (iii) wenn der Fehler auf einem Unglücks, Gewaltanwendung, nicht sach- und fachgerechten Anschließens, eingedrungenen Flüssigkeiten in elektrische Komponenten oder Missbrauch der Anlage oder ihrer Komponenten entstanden ist. Die Gewährleistung verfällt auch bei Schäden, die durch Gewitter oder andere Spannungsvariationen entstanden sind.

8.2.2 Der Kunde verpflichtet sich und den Endabnehmer zur Einhaltung der dem Produkt beiliegenden Installations-, Wartungs-, Bedienungs- und Pflegehinweise- und Vorschriften für die Produkte der CARBONtechnik.

8.2.3 Nimmt der Kunde, der Endabnehmer oder von diesem beauftragte Personen, oder nehmen sonstige Dritte eine unsachgemäße Installation/Inbetriebnahme oder eine unsachgemäße Instandsetzungs- oder Änderungsarbeit vor oder werden derartige Tätigkeiten unter chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einflüssen vorgenommen, so begründen dadurch entstandene Schäden keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, sofern derartige Schäden aus der Risikosphäre von CARBONtechnik stammen oder soweit die unsachgemäße Installation/Inbetriebnahme oder eine unsachgemäße Instandsetzungs- oder Änderungsarbeit nicht ursächlich für den Mangel war.

8.3 Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln muss uns die Mängelrüge innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Lieferung zugegangen sein, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können (nicht offensichtliche Mängel), sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach ihrer Entdeckung, anzuzeigen.

8.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, so werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Erfolgt dies nicht oder werden von dem Kunden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Liefergegenstand vorgenommen, so befreit uns dies von der Mängelgewährleistung. Für ersetzte Teile leisten wir im gleichen Umfang Gewährleistung wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ersetzte Teile werden Eigentum der CARBONtechnik. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware unverändert zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.

8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

8.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort oder außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde. Ein darüber hinaus gehender Rückgriff nach § 445a BGB ist ausgeschlossen.

8.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.8 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer von Verschleißteilen aus deren natürlicher Abnutzung infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit. Diese kann erheblich kürzer sein als die in dem vorstehenden Absatz genannte Frist. Ist ein Austausch eines Verschleißteils vor Ablauf der üblichen Lebensdauer notwendig, resultiert hieraus kein Mangelanspruch.

8.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen CARBONtechnik bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gilt ferner Ziffer 8.6.

8.10 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

8.11 Garantien für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit gelten nur dann als von uns übernommen, wenn wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet und übernommen haben.

8.12 Die Abtretung von Mängelansprüchen des Kunden gegen CARBONtechnik ist ausgeschlossen.

8.a) Produktgarantie Carbon-Flächenheizsystem
Wir – CARBONtechnik GmbH (nachfolgend: CARBONtechnik) – garantieren den aus dieser Garantie berechtigten „Garantienehmern“, dies sind – je nachdem, bei wem das Carbon-Flächenheizsystem c-flex dauerhaft eingebaut wird – unsere Kunden oder deren Endabnehmer, – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, dass das Carbon-Flächenheizsystem innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab erstmaliger Auslieferung (Garantiefrist) frei von Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehlern ist. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Teile, die besonderem Verschleiß unterliegen.

(1) Diejenigen Teile des Carbon-Flächenheizsystem c-flex, die infolge derartiger Fehler unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt worden sind, wird CARBONtechnik nach Rücksendung der defekten Teile nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten durch Reparatur oder Lieferung neuer Teile beheben. Für die ersetzten oder reparierten Teile gilt die Garantie in demselben Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Garantieleistungen der CARBONtechnik bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist, noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Garantiefrist für das ganze Gerät.

(2) Für die Wärmeleistung der Heizfilme des Carbon-Flächenheizsystem (Leistungsverlust von maximal 10%) gilt eine verlängerte Garantiefrist von 20 Jahren, wenn der jeweilige Garantienehmer, bei dem das Carbon-Flächenheizsystem c-flex dauerhaft installiert wird, den Liefergegenstand innerhalb von zwei Monaten nach Geräteinbetriebnahme bei CARBONtechnik registriert. Die Geräteregistrierung soll online auf https://www.CARBONtechnik.org erfolgen. Die Geräteregistrierung ist nur dann möglich, wenn sich der jeweilige Garantienehmer mit der Speicherung der von ihm anzugebenden Daten einverstanden erklärt.

(3) Während der ersten zehn Jahre ab Auslieferung übernimmt CARBONtechnik die Ersatzteilkosten des Heizfilms in voller Höhe. Beginnend ab dem elften Jahr nach Auslieferung verringert sich der von CARBONtechnik getragene Anteil an den entstehenden Ersatzteilkosten des Heizfilms pro Jahr um 10%. Aus-, Ein- und Umbaukosten in diesem Zusammenhang trägt der jeweilige Garantienehmer.

(4) Ansprüche aus dieser Garantie setzen voraus, dass
– der Liefergegenstand keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die dadurch verursacht sind, dass der Liefergegenstand abweichend von seinem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und/oder abweichend von den Vorgaben der entsprechenden produktbegleitenden technischen Dokumentation gebraucht worden ist und
– die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch Personal von CARBONtechnik oder durch Personal des autorisierten Fachhandwerks erfolgt ist und dieser weder unsachgemäß instandgesetzt oder verändert wurde
– der jeweilige Garantienehmer die Vorgaben der entsprechenden produktbegleitenden technischen Dokumentation über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet hat und die vorgeschriebenen Überprüfungen innerhalb der hierfür vorgesehenen Intervalle ordnungsgemäß hat durchführen lassen und
– der Liefergegenstand keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe von nicht autorisierten Werkstätten schließen lassen und
– in den Liefergegenstand nur von CARBONtechnik zugelassenes Zubehör und nur von diesen zugelassenen Ersatzteilen eingebaut wurden und
– CARBONtechnik die Originalrechnung mit Kaufdatum vorgelegt wird und
– die Fabrikationsnummer oder sonstige Produktkennziffern unbeschadet vorhanden und sichtbar sind
– keine Transportschäden oder Schäden vorliegen, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme des Liefergegenstandes verursacht worden sind und
– die Schäden keine Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung des Liefergegenstandes, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse sind.

(5) Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Liefergegenstandes durch CARBONtechnik heraus, dass kein Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, ist CARBONtechnik berechtigt, eine Service-Gebühr in Höhe von 150,00 EUR zu erheben.

(6) Die gesetzlichen Ansprüche des jeweiligen Garantienehmers auf Gewährleistung und/oder Haftung werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt und besteht fort, auch wenn die Voraussetzungen einer Garantieleistung nach dieser Ziff. 8.a nicht vorliegen.

(7) Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Haftung

9.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haften wir in vollem Umfang.

9.2 Wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir darüber hinaus auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

9.3 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang auch bei Verletzungshandlungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.4 Eine weitergehende Haftung wird von CARBONtechnik nicht übernommen. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen CARBONtechnik und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist Sitz von CARBONtechnik. CARBONtechnik bleibt jedoch berechtigt, auch vor allen sonstigen zuständigen Gerichten zu klagen.

10.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich deutsches Recht.

10.3 Sollte ein Teil des Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.

11. Datenschutz

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.
11.2 Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzrichtlinie unter: https://carbontechnik.org.

Für den Fall, dass sich die deutsche und englische Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Sinn unterscheidet, gilt die deutsche Version.